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ALL­GE­MEINE GESCHÄFTS­BE­DIN­GUNGEN
für die Erbringung von Gebäu­­de­­rei­­niger-Leis­­tungen

§ 1 All­ge­meines – Gel­tungs­be­reich

1. Die Geschäfts­be­din­gungen gelten für alle gegen­wär­tigen und zukünf­tigen Geschäfts­be­zie­hungen mit Unter­nehmen im Sinne des § 14 des Bür­ger­lichen Gesetz­buchs (BGB), juris­ti­schen Per­sonen des öffent­lichen Rechts und öffentlich-rech­t­­lichen Son­der­ver­mögen.
2. Abwei­chende oder ergän­zende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung aus­drücklich zuge­stimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

1. Ver­ein­ba­rungen zwi­schen dem Auf­trag­geber und dem Auf­trag­nehmer sind ver­bindlich, wenn der Auf­trag­geber ein Angebot/einen Auftrag unter­zeichnet, der diese Bedin­gungen enthält. Das­selbe gilt, wenn der Auf­trag­geber die schrift­liche Auf­trags­be­stä­tigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
2. Die Leis­tungen werden wie im Angebot/Auftrag ver­einbart aus­ge­führt. Auf­trags­än­de­rungen bzw. –erwei­te­rungen haben nur Gül­tigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Aus­nah­mefall mündlich, von den hierzu auto­ri­sierten Per­sonen fest­gelegt werden.

§ 3 Abnahme und Gewähr­leistung

1. Die Werk­leis­tungen des Auf­trag­nehmers gelten bei wie­der­keh­renden Leis­tungen als auf­trags­ge­recht erfüllt und abge­nommen, wenn der Auf­trag­geber nicht unver­züglich – spä­testens bei Inge­brauch­nahme – schriftlich begründete Ein­wen­dungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
2. Bei ein­ma­ligen Werk­leis­tungen (z.B. Bau­en­d­rei­nigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnitts­weise – spä­testens drei Tage nach schrift­licher Meldung der Fer­tig­stellung durch den Auf­trag­nehmer. Kommt der Auf­trag­geber der Auf­for­derung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abge­nommen. Bei Nicht­wahr­nehmung eines Abnah­me­termins durch den Auf­trag­nehmer gilt das Werk als nicht abge­nommen.
3. Werden vom Auf­trag­geber bei der ver­traglich fest­ge­legten Leistung berech­tig­ter­weise Mängel bean­standet, so ist der Auf­trag­nehmer zur Nach­er­füllung ver­pflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurück­zu­führen sind, dass der Auf­trag­geber wichtige Infor­ma­tionen über Art und Beschaf­fenheit der zu rei­ni­genden Flächen und Gegen­stände nicht an den Auf­trag­nehmer wei­ter­ge­geben hat, wird keine Gewähr­leistung über­nommen. Gleiches gilt, wenn der Auf­trag­geber keine aus­rei­chenden Vor­keh­rungen für die Zugäng­lichkeit bzw. Erreich­barkeit der zu rei­ni­genden Flächen trifft.
4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auf­trag­geber ein wei­terer Nach­er­fül­lungs­versuch nicht zumutbar ist, kann der Auf­trag­geber anstelle der Nach­er­füllung Her­ab­setzung der Ver­gütung (Min­derung) ver­langen oder den Vertrag kün­digen. Bei einer nur gering­fü­gigen Ver­trags­wid­rigkeit, ins­be­sondere bei nur gering­fü­gigen Mängeln, steht dem Auf­trag­geber das Kün­di­gungs­recht nicht zu.
5. Scha­den­ersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahr­läs­sigkeit ver­langt werden. Die Ersatz­pflicht beschränkt sich auf den ver­trags­ty­pisch vor­her­seh­baren Schaden. Bei ein­ma­ligen Leis­tungen ist der Scha­dens­ersatz auf die Höhe des ver­ein­barten Werk­lohns begrenzt, bei wie­der­keh­renden Leis­tungen auf zwei Monats­ver­gü­tungen.
6. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 12 Monate.

§ 4 Aufmass

1. Die der Abrechnung zugrunde lie­genden Maße sind gemäß den Richt­linien für Vergabe und Abrechnung des Bun­des­in­nungs­ver­bandes des Gebäu­de­rei­ni­ger­hand­werks zu ermitteln.
2. Falls der Auf­trag­geber der Ermittlung nicht unver­züglich wider­spricht, gelten die Maße als aner­kannt.
3. Stellt eine Ver­trags­partei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auf­trag­geber und Auf­trag­nehmer gemeinsam neu fest­ge­stellten Maße nur für zukünftige Abrech­nungen. Erstat­tungen oder Nach­for­de­rungen für die Ver­gan­genheit sind aus­ge­schlossen.

§ 5 Preise

Die im Angebot fest­ge­legten Preise beziehen sich auf die zum Zeit­punkt der Abgabe des Ange­botes gel­tenden tarif­lichen und gesetz­lichen, ins­be­sondere sozi­al­­ver­­­si­che­rungs- und steu­er­recht­lichen, Bestim­mungen. Bei deren Ände­rungen ändern sich auch die Preise ent­spre­chend. Die ange­ge­benen Preise sind Net­to­preise und ver­stehen sich zuzüglich der jewei­ligen gesetz­lichen Mehr­wert­steuer.

§ 6 Sicher­heits­ein­behalt

Das Recht des Auf­trag­gebers, Sicher­heits­be­träge für die Fer­tig­stellung der ver­trag­lichen Leis­tungen oder even­tuelle Gewähr­leis­tungs­an­sprüche ein­zu­be­halten, ist aus­ge­schlossen.

§ 7 Haftung

1. Für Schäden, die nach­weislich auf Rei­ni­gungs­maß­nahmen zurück­zu­führen sind, haftet der Auf­trag­nehmer im Rahmen der von ihm abge­schlos­senen Betriebs­haft­pflicht­ver­si­cherung. Auf Wunsch des Auf­trag­gebers ist ihm ein kon­kreter Ver­si­che­rungs­nachweis aus­zu­hän­digen. Für Schäden, die dem Auf­trag­nehmer nicht unver­züglich gemeldet werden, ent­fällt die Haftung.
2. Bei einer Ver­letzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetz­lichen Bestim­mungen.

§ 8 Zah­lungs­be­din­gungen

1. Rech­nungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zahlbar. Skon­to­abzüge werden nicht aner­kannt.
2. Monats­pau­schalen werden zum 1. des Fol­ge­monats in Rechnung gestellt.
3. Bei Über­schreitung des Zah­lungs­zieles werden Ver­zugs­zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gül­tigen Basis­zinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Gel­tend­ma­chung wei­terer Ver­zugs­schäden bleibt vor­be­halten.

§ 9 Laufzeit und Kün­digung

Sofern ver­traglich nichts anderes ver­einbart wurde, werden wie­der­keh­rende Rei­ni­gungs­ar­beiten auf unbe­stimmte Zeit durch­ge­führt. Unter Ein­haltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, kann der Auftrag zum Ende eines Monats gekündigt werden.

§ 10 Gerichts­stand

Als Gerichts­stand gilt aus­schließlich der Sitz des Auf­trag­nehmers.

§ 11 Daten­spei­cherung

Es wird darauf hin­ge­wiesen, dass geschäfts­not­wendige Daten, soweit im Rahmen des Bun­des­da­ten­schutz­ge­setzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespei­chert und ver­waltet werden.

§ 11 Teil­un­wirk­samkeit

Bei Unwirk­samkeit ein­zelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestim­mungen erhalten. An Stelle der unwirk­samen Klausel soll eine Regelung treten, die dem ange­strebten Zweck der ursprüng­lichen Bestimmung rechtlich und wirt­schaftlich am nächsten kommt.